Impressum

ZurichDental AG

Bahnhofplatz 12
CH-8001 Zürich
+41 44 2 155 155
info@zurichdental.ch

Konzept und Gestaltung

Tobias Fluck
Rotbuchstr. 46
8037 Zürich

Technische Umsetzung

Heinrich Marketing GmbH
heinrich-marketing.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. Bei der Behandlung zu Lasten der Kranken-, IV- und Unfallversicherungen kommen darüber hinaus auch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Versorgung zur Anwendung.

Dokumente und Datenschutz

Die zahnärztliche Dokumentation, insbesondere die Patientenkarteien, Untersuchungsbefunde und andere Aufzeichnungen sind Eigentum von ZurichDental. Sie wird von ZurichDental für den Patienten aufbewahrt und ausschliesslich den in ihren Räumlichkeiten behandelnden Zahnärzten und Hilfspersonen zur Verfügung gestellt sowie für Fakturierung, Inkasso (Fa. Zaala AG, Creditreform) und Patienteninformation verwendet. Die Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Patienten, sofern sie bezahlt worden sind. Auf Verlangen werden Kopien der Patientendatei, sowie die Röntgenaufnahmen im Original hinsichtlich des Datenschutzes ausschliesslich an den Patienten zugestellt. Die Aufbewahrungsfrist der Praxis von Patientendateien inkl. Röntgenbilder beträgt 20 Jahre, danach werden nachrichtenlose Unterlagen datenkonform vernichtet. Daten von Patienten, die online Termine buchen werden auf einen geschützten Server der Firma Martin Engineering AG, Urdorf, geladen.

Versäumte Sitzungen

Vereinbarte zahnärztliche oder dentalhygienische Behandlungstermine sind Fixtermine. Die Behandlungszeiten sowie das Personal und die Infrastruktur werden alleine für den jeweiligen Patienten freigehalten. Soweit der Termin durch den Patienten nicht wahrgenommen werden kann, hat dieser die Praxis mindestens 48 Stunden, dh. mind. 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin telefonisch über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen. Vergessene oder nicht rechtzeitig annullierte Termine werden gemäss dem geltenden Tarif Ziff. 4014/4013, resp. 4.0140/4.0130 (versäume Sitzung pro 15 Minuten beim Zahnarzt resp. Dentalhygiene) in Rechnung gestellt, falls sie nicht anderweitig vergeben werden können. Im Weiteren kann die Praxis nicht das individuelle Ausfallrisiko von plötzlicher Krankheit oder beruflicher Verhinderung für alle Patienten pauschal übernehmen. Gegen Vorlage eines gültigen ärztlichen Attestes können die Kosten für die versäumte Sitzung in der Regel storniert werden. Terminabsagen ausserhalb der Praxisöffnungszeiten können Sie über das Kontaktformular unserer Website zurichdental.ch und per Email an info@zurichdental.ch bis 48 Stunden vor dem Termin schriftlich senden.

Rechnungsstellung und Mahnkosten

Rechnungen sind innerhalb 20 Tagen nach Erhalt vollständig zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden nach einer kostenfreien Zahlungserinnerung CHF 30 pro Mahnung (2 Mahnungen) erhoben. Bei weiterhin ausbleibender Zahlung wird der Fall an die Firma Creditreform oder ZAALA übergeben. Die Gebühr beträgt dann zusätzlich CHF 150. Dabei werden Daten an entsprechende Behörden, Versicherungen und Gerichte weitergeleitet.

Ratenzahlungen

Monatliche Ratenzahlungen können vereinbart werden, sofern sie vor Behandlungsbeginn ausdrücklich gewünscht werden. Auf vereinbarte Teilzahlungen wird ein Zinssatz von 9.9% erhoben. Bei verspäteter Ratenzahlung wird der ganze Betrag per sofort fällig.

Garantie und Kulanz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar. Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Zahnarzt) gegenüber seinem Auftraggeber (Patient) für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Das heisst, dass sich die Tätigkeit des Zahnarztes nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat. Damit wird gleichzeitig auch ausgesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgungen unter dem Sozialversicherungsrecht (z.B. UVG oder KVG) und selbst dann, wenn die Versicherung Anweisungen für die Behandlung des Patienten erteilt. Ein Kunstfehler liegt dann vor, wenn der Zahnarzt seine Sorgfaltspflichten in klarer Weise verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn er gültige zahnmedizinische Erkenntnisse vernachlässigt oder anerkannte Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft ausser Acht lässt. In unklaren Fällen, wie Materialermüdung oder vorzeitiger Alterung der Restauration entscheidet die Praxisleitung im Einzelfall über einen Ersatz auf Kulanzbasis.

Verwendung von Foto und Videoaufnahmen

Foto- Röntgen und Videoaufnahmen können anonymisiert für Schulung- und Werbezwecke verwendet werden. Falls dies nicht gewünscht wird kann bei der Anmeldung das Kästchen «ich bin nicht mit der Verwendung meiner Aufnahmen einverstanden» auf dem Anmeldeformular angekreuzt werden.